Kann Vermieter Balkonumrandung am Balkon verbieten?

Viele Mieter mit einem Balkon fühlen sich von den Blicken der anderen gestört und suchen nach einem Ausweg. Gerade die beliebte Balkonumrandung kommt hier vermehrt zum Einsatz und sicherlich gibt es Vermieter, die dieses Vorgehen dulden.

Doch trotzdem fragen sich auch vor dem Anbringen einer Balkonverkleidung viele Mieter, ob sie Ärger mit dem Vermieter bekommen könnten und dieser gar rechtlich in der Position sei, diesen Sichtschutz zu verbieten?

Eine Frage, die wirklich berechtigt ist und für viel Unmut sorgt, weil viele Mieter sich in der Privatsphäre gestört fühlen und sich wiederum im Recht sehen, aber die Realität sieht leider ganz anders aus. Schauen wir aber mal gerne gemeinsam, was ein Vermieter gegen den Balkonsichtschutz tun darf und kann, aber auch, was die rechtliche Seite dazu sagt!

Der Sichtschutz auf dem Balkon – darf ein Mieter das?

Balkonumrandung
Die vielfältigen Arten des Sichtschutzes

Viele Menschen fühlen sich ganz einfach von etwaigen Blicken anderer Nachbarn gestört und auch im Allgemeinen wollen sie ein wenig Privatsphäre für sich genießen können. Das ist nur allzu nachvollziehbar und sollte man auch als Vermieter in gewisser Weise zu respektieren wissen.

Das viele über einen Sichtschutz nachdenken, versteht sich aus diesem Anlass von ganz allein, aber bekanntermaßen ist nicht immer alles auch rechtlich so leicht umzusetzen, wie vielleicht zu Beginn vermutet. Viele Mieter glauben auch, weil sie für ihren Balkon mit Miete bezahlen, ist ihnen vieles gestattet, aber die Realität hat hier klare Grenzen, auch auf rechtlicher Seite.

Im Übrigen aber auch für die Vermieter! Doch was darf ein Mieter für den eigenen Sichtschutz tun? Folgende Auflistung zeigt in etwa, wo ein Mieter den Sichtschutz anbringen kann und wie, um nicht mit dem Vermieter in einem Konflikt zu gelangen:

  • Pflanzen und Blumen aufstellen
  • Entfernbare Balkonverkleidungen sind in der Regel gestattet
  • Katzengitter und Sichtmatten ( die entfernbar sind )
  • Entfernbare Balkonumrandung ( am besten farblich zur Fassade/Balkon auswählen )

Balkonverkleidung ist eben nicht gleich Verkleidung. Es ist dem Mieter in jedem Fall gestattet, solange es dem Allgemeinbild der Häuser nicht schadet und dem Antlitz, einen Sichtschutz anzubringen, der wieder entfernt werden kann. Dieser darf allerdings nicht über die Balkonbrüstung gehen oder gar das Bild des Hauses stören.

In aller Regel sagen Vermieter gegen Katzengitter, Bastmatten und einer Balkonumrandung nichts, aber es gibt auch Wohnungsgesellschaften, die hier eine Erlaubnis erteilen wollen, wenn die Balkonverkleidung darüber deutlich hinaus geht. Hier muss somit genau auf die rechtliche Seite geachtet werden und auf die Arten der Balkonverkleidungen.

Bei dieser Balkonverkleidung droht Ärger mit dem Vermieter

Generell schadet es sicherlich nicht, sich im Vorfeld beim Vermieter mal über die Sachlage rundum den Sichtschutz zu informieren. So können schon im Vorfeld etwaige Missverständnisse aus der Welt geschaffen werden, um so die richtige Balkonverkleidung als Sichtschutz für sich zu finden.

Doch wer dies nicht tut und einfach schon die Balkonumrandung kauft, ohne zu wissen, was rechtlich richtig wäre und wo es möglicherweise zu Problemen führt, der könnte vor bösen Überraschungen stehen. So sind folgende Sichtschutzvarianten keineswegs vom Vermieter zu dulden und auch rechtlich wäre der Vermieter hier auf der sicheren Seite:

  • Der Sichtschutz darf maximal das Balkongeländer umranden, aber nicht höher als dieses sein!
  • Die Balkonbrüstung ist tabu
  • Keine Verkleidungen, die fest an der Fassade verankert sind!
  • Bunte und knallige Farben sind in aller Regel nicht erwünscht, da sie das Erscheinungsbild des Hauses stören

Nicht bei allen Balkonverkleidungen wird ein Vermieter tatenlos zusehen und die oberen Beispiele sind genau solche, wo der Vermieter sagen wird, bis hier und nicht weiter. Jedenfalls in den meisten Fällen. Auch rechtlich ist dieser hier auf der sicheren Seite, sodass auf die Eingangsfrage, ob der Vermieter einen Sichtschutz auf dem Balkon verbieten kann, in jedem Fall ein „Ja“ möglich ist.

Es kommt halt ganz auf die Balkonverkleidung an, denn nicht jede Balkonumrandung ist auch verboten, unerwünscht oder gar störend. Natürliche Materialien und in aller Regel auch gedeckte Farben sind hier meist in Ordnung, aber alles, was die Bausubstanz verändert auf gar keinen Fall und was über den Balkon hinaus auf die Brüstung geht und über den eigentlichen Sichtschutz hinaus.

Es ist vollkommen nachvollziehbar, dass nicht jeder Mieter gerne möchte, dass die Nachbarn oder Fremde auf ihren Balkon schauen können. Ein wenig Privatsphäre darf es schon sein, aber ein Recht auf einen Sichtschutz im eigentlichen Sinne gibt es nicht.

Jedoch gibt es rechtlich auch beim Mieterschutzbund nachzulesen, zahlreiche Balkonverkleidungen, die gestattet und geduldet sind, während andere ein absolutes No-Go darstellen. Hier muss man sich also genau informieren und am besten mit dem Vermieter absprechen, was dieser maximal bereit ist zu dulden, um sich hier auf der sicheren Seite zu bewegen.

Doch per se gibt es zahlreiche Balkonverkleidungen, die ein Vermieter in jedem Fall ablehnen darf, während bei einer klassischen Balkonumrandung meist nicht viel passieren wird.